Festo Didactic SE
(nachfolgend: „LZB“) Stand 12/2023
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Hardware
(nachfolgend: „LZB“) – Stand 12/2023
1.1 Diese LZB gelten für den Verkauf von Hardware durch die Festo Didactic SE (nachfolgend „Festo“ genannt) an den Kunden. Diese LZB gelten nicht für Verträge zwischen Festo und Verbrauchern. Verbraucher gemäß § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.2 Für den Kauf und die Miete von Software gelten die Allgemeinen Softwarenutzungsbedingungen. Für den Bezug von Lizenzen für Festo LX gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Festo LX. Für die Buchung von Seminaren gelten die Allgemeinen Buchungs- und Teilnahmebedingungen.
1.3 Diese LZB gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
1.4 Diese LZB gelten in Bezug auf den Verkauf von Hardware ausschließlich, und zwar auch für den Fall, dass sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Parteien haben die konkreten Bedingungen ausdrücklich als Vertragsbestandteil einbezogen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die z.B. in einer Gegenbestätigung enthalten sind, kommen auch dann nicht zur Geltung, wenn Festo diesen nicht gesondert widerspricht.
1.5 Individualvertragliche Regelungen zwischen Festo und dem Kunden gehen diesen LZB stets vor, wenn und soweit diese von den LZB abweichen.
1.6 Rechte, die Festo nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese LZB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2.1 Angebote von Festo sind unverbindlich, es sei denn, Festo teilt Gegenteiliges schriftlich mit.
2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.
2.3 Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Festo durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde oder Festo die Bestellung ausführt, insbesondere Festo der Bestellung durch Übersendung der Produkte oder Erbringung der Leistung nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Festo nicht verbindlich.
2.4 Das Schweigen von Festo auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
2.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, Produkte online anzufragen. Diese Anfrage ist unverbindlich und nur als Aufforderung des Kunden gegenüber Festo zu verstehen, ein Angebot für die ausgewählten Produkte zu erstellen. Vertragsschlüsse sind online nicht möglich.
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung bzw. (in den Fällen von Ziffer 2.2 Satz 1, 2. Alt.) das Angebot von Festo maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Festo. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
3.2 Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von Festo nicht zumutbar.
3.3 Sofern Festo zur Rücknahme von Altgeräten nach dem ElektroG verpflichtet ist und der Kunde von einer bestehenden Rückgabemöglichkeit Gebrauch macht, trägt der Kunde die Kosten der Entsorgung. Eine Entsorgung von Elektrogeräten durch den Kunden darf nicht über die kommunale Abfalltonne erfolgen. Der Kunde ist in jedem Falle verpflichtet, personenbezogene Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten zu entfernen.
3.4 Sofern Festo zur Rücknahme von Verpackungen nach dem VerpackG verpflichtet ist und der Kunde von einer bestehenden Rückgabemöglichkeit Gebrauch macht, trägt der Kunde die Kosten des Rücktransports der Verpackung.
3.5 Rücksendungen gemäß Ziffer 3.3 und 3.4 sind an die folgende Adresse zu richten: Festo Didactic SE, Rechtsbergstraße 3, 73770 Denkendorf.
4.1 Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und Liefertermine) bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von Festo schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
4.2 Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise, wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung nicht vollständig bei Festo eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Festo dem Kunden die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von Festo, es sei denn, Festo hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Festo ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Festo informiert den Kunden unverzüglich, wenn Festo von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
4.4 Etwaigen Vertragsstrafen des Kunden wegen Überschreitung der Lieferzeit wird ausdrücklich widersprochen.
5.1 Lieferungen von Produkten (Hardware und/oder Software und/oder Technologie und die dazugehörigen Dokumente, unabhängig von der Art der Zurverfügungstellung) sowie Werk- und Dienstleistungen einschließlich technischer Unterstützung aller Art durch Festo an den Kunden (zusammen "Festo-Leistung" genannt) stehen unter dem Vorbehalt, dass diese Festo-Leistung nicht nach nationalen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen, verboten ist. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausfuhr und den Versand erforderlich sind. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren lassen Fristen und Liefertermine entfallen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
5.2 Festo ist berechtigt, jeden Vertrag über Festo-Leistungen ohne Vorankündigung zu kündigen, wenn eine solche Kündigung für Festo erforderlich ist, um nationalen oder internationalen gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen.
5.3 Im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 5.2 ist der Kunde von der Geltendmachung von Schadensersatz oder anderen Rechten aufgrund der Kündigung ausgeschlossen.
5.4 Bei der Weitergabe von Festo-Leistungen an Dritte im In- und Ausland muss der Kunde die jeweils geltenden Bestimmungen des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts beachten. Insbesondere darf der Kunde keine Festo-Leistungen, (i) die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder für die Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren und/oder (ii) die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates fallen, direkt oder indirekt an die Republik Belarus oder für die Verwendung in der Republik Belarus verkaufen, exportieren oder reexportieren. Jeder Verstoß gegen diese Ziffer 5.4 durch den Kunden stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und Festo ist berechtigt, angemessene Maßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus gelten die Ziffer 5.2 und 5.3 entsprechend. Der Kunde hat Festo unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung diese Ziffer 5.4 zu informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten von Dritten, die den Zweck dieser Ziffer 5.4 beeinträchtigen könnten. Der Kunde hat Festo auf Anforderung umgehend Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Ziffer 5.4 zur Verfügung zu stellen.
6.1 Die Preise gelten frei Haus. Sie enthalten nicht die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei Bestellungen unter einem Netto- Warenwert von 30 € verrechnen wir einen Mindermengenzuschlag bis zu diesem Netto-Warenwert. Dies gilt nicht für Online-Lieferungen (z.B. Downloads) und Online-Leistungen (z.B. online-Zugriffsrechte). Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt bei Versendungen innerhalb Deutschlands stets Festo.
6.2 Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto fällig. Montagekosten, Reparaturkosten, Kosten für Training und Consulting und Kosten für Produktinformationen sind sofort netto zahlbar.
6.3 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist dieser zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet. Bei Unternehmern betragen diese neun (9) Prozentpunkte über dem gesetzlichen Basiszinssatz.
7.1 Der Gefahrenübergang erfolgt im Einzelfall entsprechend den vereinbarten INCOTERMS. Liegt keine diesbezügliche Vereinbarung vor, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Festo verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Satz 2 und Satz 3 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Festo weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder Montage der Produkte beim Kunden, übernommen hat.
7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, oder gerät dieser in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss außerdem etwaige Vorgaben von Festo im Hinblick auf die Produkte beachten. Etwaige Ansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
8.2 Bei Mängeln der Produkte ist Festo nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum von Festo und sind an Festo zurückzugeben.
8.3 Das Recht des Kunden, bei Mängeln der Produkte vom Vertrag zurückzutreten, ist ausgeschlossen, wenn Festo den Mangel nicht zu vertreten hat.
8.4 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.
8.5 Festo übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
8.6 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn, am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von Festo für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit Festo ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von Festo zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Festo in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
8.7 § 445a Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 445b Abs. 1 und Abs. 2 BGB gelten nicht, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf.
9.1 Festo haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen durfte (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Festo der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts bei Vertragsschluss vorhersehbar und vertragstypisch ist.
9.3 Eine weitergehende Haftung von Festo besteht nicht.
9.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Festo.
10.1 Festo haftet nicht für eine teilweise oder vollständige Nichterfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Nichterfüllung ganz oder teilweise auf Umstände zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und die von Festo nicht mit zumutbaren Mitteln beseitigt werden können („höhere Gewalt"). In jedem Fall gelten die folgenden Ereignisse als Fälle von höherer Gewalt: Streik, Aufruhr und bürgerliche Unruhen, Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Piraterie, terroristische Bedrohungen, Sabotageakte, Brände, Überschwemmungen, Erdbeben und Naturkatastrophen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), Regierungshandlungen oder wenn die oben genannten Umstände Unterlieferanten von Festo betreffen.
10.2 In einem Fall von höherer Gewalt werden die Pflichten von Festo gemäß der jeweiligen Bestellung so lange ausgesetzt, wie die Wirkung des Ereignisses höherer Gewalt andauert zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit im Anschluss daran. Dauern die Umstände für einen Zeitraum länger als 90 Tage an, ist Festo zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
11.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die Festo aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum von Festo.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch: „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt Festo schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Festo nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Festo zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Festo bleiben unberührt.
11.3 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Umbildung weiterverkauft wird. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Festo gefährdende Verfügungen zu treffen.
11.4 Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an Festo ab. Festo nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Festo gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an Festo zu leisten.
11.5 Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Festo abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Festo im eigenen Namen einzuziehen. Festo kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Umbildung und Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, z.B. wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Festo nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an Festo abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
11.6 Festo ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Festo aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Festo.
12.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der Parteien, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie sämtliche Arbeitsergebnisse.
12.2 Die Parteien sind verpflichtet, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet oder zur Erfüllung der Verpflichtungen und Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag erforderlich ist. Jede Partei kann die Vertraulichen Informationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Vertraulichen Informationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.3 Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die: (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der Vertraulichen Informationen bekannt waren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet werden, ohne die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die Vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich oder durch Gerichtsbeschluss vorgeschriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie informiert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zulässig).
Der Kunde hat den „Verhaltenskodex/Code of Conduct für Geschäftspartner“ von Festo einzuhalten.
14.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Festo möglich.
14.2 Gegen Forderungen von Festo kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis aufrechnen.
14.3 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
14.4 Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu Festo gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Festo und dem Kunden ist der Sitz von Festo. Festo ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen
14.6 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von Festo ist der Sitz von Festo, soweit nichts anderes vereinbart ist.